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Wann liegt ein Täuschungsversuch vor?

Vor über 4 Monaten aktualisiert

Der Versuch der Täuschung oder die Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Prüfungsordnung dar.

Beispiele:

  • Nutzung der Prüfungsergebnisse von anderen Teilnehmenden

  • Weitergabe eigener Prüfungsergebnisse an andere Teilnehmende

Die betreffende Prüfungsleistung ist mit „ungenügend“ zu bewerten. Es besteht kein Anspruch auf eine Nachprüfung. In schweren Fällen (z.B. Wiederholter Täuschungsversuch oder Täuschungsversuch in mehreren Prüfungen) erfolgt ein Ausschluss von der gesamten Weiterbildung, die dann als nicht bestanden gilt.

Wird der Versuch der Täuschung oder die Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel erst nach Abschluss der Prüfung bzw. der Weiterbildung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen gilt die Weiterbildung als nicht bestanden. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis (Zertifikat / Urkunde) ist einzuziehen.

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