Ja. Berufliche Weiterbildungskosten für Fernlehrgänge zur Wohnbereichsleitung, Pflegedienstleitung und Einrichtungsleitung können oft in voller Höhe als Werbungskosten beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wir haben einen Blogartikel dazu veröffentlicht.
Die Rechnungen über die Weiterbildungskosten dienen zusammen mit dem Zahlungsbeleg (z.B. Kontoauszug) als Nachweis.